der Verlegung sei die Aderungen nicht berücksichtigt worden, weshalb die Platten beim Dampfabzug zu ersetzen seien. Die Nichtbeachtung der Maserung sei m.a.W. im Gegensatz zu den anderen behaupteten Mängeln nicht (rechtzeitig) gerügt worden, weshalb darauf nicht weiter einzugehen sei (angefochtener Entscheid, E. 5.4.6)