4.4.3. Richtig ist zwar, dass der Beklagte im vorinstanzlichen Verfahren noch behauptete, der Deckputz sei weder abgestossen noch mechanisch aufgerauht worden (Klageantwort, Rz. 12), und dass diese Behauptung im vorinstanzlichen Verfahren unbestritten blieb. Indessen stellt die vom Beklagten gestützt darauf abgeleitete blosse Möglichkeit, dass sich der verwendete Kleber durch zu geringe Verkrallung auf der Deckputzoberfläche ablöse könnte – ohne dass es zu einer solchen gekommen ist und ohne dass eine entsprechende Regel der Baukunst nachgewiesen wäre –, noch keinen Werkmangel dar.