Gestützt auf die klägerischen Bestreitungen konnte der Beklagte ohne Weiteres erkennen, welche seiner Behauptungen – nämlich der Inhalt allfälliger Regeln der Baukunde – umstritten war, und für welche Behauptungen er als hinsichtlich des Vorliegens von Werkmängeln beweisbelastete Partei (Art. 8 ZGB; GAUCH, a.a.O., Rz. 1507) Beweis zu erbringen hatte (vgl. zur Bestreitungslast etwa BGE 141 III 433 E. 2.6). Die in Bezug auf das Vorliegen von Werkmängeln nicht beweisbelastete Klägerin war jedenfalls nicht gehalten, ihre Bestreitung zu begründen oder gar Gegenbehauptungen aufzustellen (BGE 144 III 519 E. 5.2.2.2; BAUMGARTNER, in: Kurzkommentar ZPO, 3. Aufl. 2021, N. 9 zu Art.