Richtig ist zwar, dass die Klägerin nicht bestritt, die Platten mit Patschen befestigt zu haben (Replik, Rz. 7). Jedoch bestritt die Klägerin, dass ihre Arbeiten von den Regeln der Baukunde abweichen würden und diese zwingend eine hohlraumarme und vollflächige Bettung auf dem Untergrund verlangen würden (Replik, Rz. 7).