Der Beklagte brachte gestützt auf sein Parteigutachten im vorinstanzlichen Verfahren vor, die Wandplatten seien nicht nach den anerkannten Regeln der Baukunde verlegt worden. Insbesondere seien die Platten an der Wand nicht genügend am Untergrund angebracht worden. Es seien ausschliesslich Kleberpatschen verwendet worden unter Einhaltung eines Abstandes zum Untergrund von 6 Millimetern. Nach den Regeln der Baukunde wäre demgegenüber eine hohlraumarme und vollflächige Bettung auf dem Untergrund notwendig gewesen (Klageantwort, Rz. 11). Richtig ist zwar, dass die Klägerin nicht bestritt, die Platten mit Patschen befestigt zu haben (Replik, Rz. 7).