cherte oder nach dem Vertrauensprinzip vorausgesetzte und voraussetzbare Eigenschaft fehlt. Mithin beurteilt sich ausschliesslich nach Massgabe des konkreten Vertragsinhaltes, ob ein Mangel vorliegt oder nicht (Urteil des Bundesgerichts 4A_173/2014 vom 10. Juni 2014 E. 5.2; vgl. ZIN- DEL/SCHOTT, in: Basler Kommentar, Obligationenrecht, 7. Aufl. 2020, N. 9 zu Art. 368 OR). Der Unternehmer schuldet ein Werk, das eine normale Beschaffenheit aufweist. Es ist daher ein Werk in kunstgerechter Ausführung geschuldet, das den anerkannten Regeln der Technik (Baukunde) oder einem gleichwertigen Standard entspricht (GAUCH, Der Werkvertrag, 6. Aufl. 2021, Rz. 1409 und 1411).