Die Klägerin habe sich auf rein pauschale Bestreitungen gestützt, ohne anerkannte Regelwerke oder Normen beizuziehen. Sie sei ihrer Substantiierungspflicht nicht nachgekommen. Die vorinstanzliche Beweiswürdigung sei willkürlich und ein Mangel sei zu bestätigen (Beschwerde, S. 6). 4.3. Die Gewährleistungsrechte des Bestellers (bspw. die Minderung) setzen voraus, dass ein Werk mangelhaft ist (Art. 368 OR). Mangelhaft ist der Leistungsgegenstand, wenn er vom Vertrag abweicht, wenn ihm eine zugesi- -8-