Das Gutachten sei gleich gewertet worden wie eine pauschale Aussage eines nicht näher bezeichneten Vertreters einer juristischen Person, welcher die in Frage gestellten Arbeiten nie besichtigt habe und daher betreffend die effektive Qualität der Arbeiten keine Aussagen habe treffen können. Demgegenüber habe das Gutachten explizit auf das Merkblatt des E.-verbandes ([…]) verwiesen und dargelegt, dass die Arbeiten nicht gemäss diesen Richtlinien erstellt worden seien und daher nicht den Regeln der Baukunde entsprächen (Beschwerde, S. 5 f.). Die Klägerin habe sich auf rein pauschale Bestreitungen gestützt, ohne anerkannte Regelwerke oder Normen beizuziehen.