Die Vorinstanz gehe davon aus, dass der Mangel hinsichtlich der Verlegung der Wandplatten nicht genügend dargestellt worden sei, obwohl ein ausführliches und substantiiertes Gutachten vorliege. Das Gutachten sei gleich gewertet worden wie eine pauschale Aussage eines nicht näher bezeichneten Vertreters einer juristischen Person, welcher die in Frage gestellten Arbeiten nie besichtigt habe und daher betreffend die effektive Qualität der Arbeiten keine Aussagen habe treffen können.