4.2. Der Beklagte bringt im Wesentlichen vor, er habe ein ausführliches Gutachten eines anerkannten Fachmanns des E.-verbandes erstellen lassen. Die Mängel seien mit dem Verweis auf die entsprechenden SIA Normen und/oder mit Fotos belegt sowie ausführlich umschrieben worden. Weil er der Ansicht gewesen sei, dieses Gutachten genüge und weil die Klägerin den Mangel nicht substantiiert bestritten habe, sei auf ein gerichtliches Gutachten verzichtet worden (Beschwerde, S. 4).