Das Bundesgericht habe immer wieder bestätigt, dass Parteigutachten keine Beweismittel, sondern blosse Parteibehauptungen seien. So verhalte es sich vorliegend auch mit dem vom Beklagten eingereichten Parteigutachten und dem von der Klägerin eingereichten Schreiben der D. Ein gerichtliches Gutachten sei seitens des beweisbelasteten Beklagten nicht beantragt worden. Die Folgen der Beweislosigkeit habe der beweisbelastete Beklagte zu tragen. Damit sei in Bezug auf die Verlegung der Wandplatten nicht von einem Mangel am Werk auszugehen (angefochtener Entscheid, E. 5.4.5).