4. [Verlegung der Wandplatten] 4.1. Hinsichtlich der Verlegung der Wandplatten erwog die Vorinstanz, der Beklagte mache eine Verletzung der anerkennten Regeln der Baukunde geltend. Er stütze sich hauptsächlich auf das von ihm eingereichte Parteigutachten. Die Klägerin bestreite die Behauptungen des Beklagten und mache geltend, die ausgeführte Arbeit entspreche den Regeln der Baukunde, wobei sie u.a. auf ein Schreiben der D. verweise. Das Bundesgericht habe immer wieder bestätigt, dass Parteigutachten keine Beweismittel, sondern blosse Parteibehauptungen seien.