Hingegen macht der Beklagte mit der vorliegenden Beschwerde geltend, der rechtlichen Würdigung der Vorinstanz betreffend die wesentlichen Mängel des Werkes könne nicht gefolgt werden. Gerügt werden Mängel im Zusammenhang mit i) der Verlegung der Wandplatten (Beschwerde, S. 5 f.), ii) der Aderung der Wandplatten beim Dampfabzug (Beschwerde, S. 6 f.), sowie iii) der beschädigten Hauptarbeitsplatte (Beschwerde, S. 7 f.). Aus der mangelhaften Zusammenführung der Ecken und Kanten leitet der Beklagte im Beschwerdeverfahren nichts mehr zu seinen Gunsten ab (Beschwerde, S. 9). -7-