Gemäss Art. 839 Abs. 3 ZGB darf die Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts nur erfolgen, wenn die Pfandsumme vom Eigentümer anerkannt oder gerichtlich festgestellt ist. Dass ein Pauschalpreis in der Höhe von Fr. 9'500 vereinbart wurde, ist vor Obergericht nicht mehr umstritten. Hingegen macht der Beklagte mit der vorliegenden Beschwerde geltend, der rechtlichen Würdigung der Vorinstanz betreffend die wesentlichen Mängel des Werkes könne nicht gefolgt werden.