Nach Abzug der unbestrittenen Teilzahlung von Fr. 4'000.00 bestehe die Vergütungsforderung noch im Umfang von Fr. 5'500.00 (angefochtener Entscheid E. 6). Der Beklagte bringe vor, es lägen beim Werk der Klägerin wesentliche Mängel vor, sodass er aufgrund des Minderungsanspruchs einen Abzug am Werklohn von mehr als dem noch geschuldeten Betrag von Fr. 5'500.00 machen könne (angefochtener Entscheid E. 5.4.1). Dem Beklagten misslinge allerdings der Beweis, dass Mängel am Werk und damit verbunden ein Minderungsanspruch bestünden (angefochtener Entscheid E. 5.4.10).