Die Vorinstanz erwog insbesondere, dass die Parteien für die Lieferung und Montage einer massgefertigten Küchenabdeckung auf dem im Alleineigentum des Beklagten stehenden Grundstück (X) einen Pauschalpreis von Fr. 9'500.00 (ohne Berücksichtigung eines Skontos) vereinbart hätten (angefochtener Entscheid E. 4 und 5.2). Nach Abzug der unbestrittenen Teilzahlung von Fr. 4'000.00 bestehe die Vergütungsforderung noch im Umfang von Fr. 5'500.00 (angefochtener Entscheid E. 6).