auch die Klägerin dies so verstanden, da sie sich im weiteren Teil ihrer Beschwerdeantwort auf diesen Entscheid bezieht. -6- 1.4. Auf die Beschwerde ist demnach einzutreten. 2. Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung sowie die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Das Obergericht kann aufgrund der Akten entscheiden (Art. 327 Abs. 2 ZPO).