Zwar erwähnt der Beklagte in Ziffer 1 seiner Rechtsbegehren tatsächlich einen Entscheid des Bezirksgerichts Zofingen vom 11. Juni 2020. Aus der zweiten Ziffer der Rechtsbegehren, der zitierten Verfahrensnummer (VZ.2019.23) und der Begründung der Beschwerde ergibt sich aber ohne Weiteres, dass damit der Entscheid des Bezirksgerichts Lenzburg vom 11. Juni 2020 gemeint war, der der Beschwerde auch beiliegt (vgl. Art. 321 Abs. 3 ZPO) und auf den sich die Beschwerde wiederholt bezieht. Das beklagtische Rechtsbegehren kann nach Treu und Glauben ausgelegt (Art. 52 ZPO) nur so verstanden werden, dass der Entscheid des Bezirksgerichts Lenzburg vom 11. Juni 2020 angefochten wird. Im Übrigen hat