Anhaltspunkte, dass der Mangel nicht versehentlich, sondern absichtlich verursacht wurde, bestehen keine. Der Rechtsvertreter des Beklagten reichte nach Zustellung der Beschwerdeantwort denn auch von sich aus die Substitutionsbewilligung wie auch die Substitutionsvollmacht mit Eingabe vom 26. November 2021 unverzüglich nach. Aus dem Umstand, dass der Beklagte nicht ausdrücklich zur Nachreichung aufgefordert wurde, kann ihm kein Nachteil erwachsen. Die Vertretung des Beklagten bzw. die Einreichung der Beschwerdeschrift ist demnach nicht weiter zu beanstanden.