1.2.3. Entgegen den Vorbringen der Klägerin ist nicht ersichtlich, weshalb vorliegend die Ansetzung einer Nachfrist zur Verbesserung der Eingabe nicht hätte zulässig sein sollen. Das Vorliegen der Substitutionsvollmacht sowie der Substitutionsbewilligung ist unter Art. 132 Abs. 1 ZPO bzw. § 4 Abs. 1 EG BGFA zu subsumieren, womit dem Beklagten grundsätzlich eine Frist zur Nachbesserung zustünde. Anhaltspunkte, dass der Mangel nicht versehentlich, sondern absichtlich verursacht wurde, bestehen keine.