richt eine Substitutionsvollmacht sowie die Substitutionsbewilligung vorzulegen. Das Gericht und die Gegenpartei sind rechtzeitig vor der Verhandlung über die Substituierung zu informieren (§ 13 AnwV [SAR.290.111]). Wird eine von einer unzulässigen Vertretung unterzeichnete Rechtsschrift eingereicht, weist das Gericht diese unter Ansetzung einer kurzen Frist zur Unterzeichnung durch die Partei selber oder eine zulässige Vertretung zurück mit der Androhung, dass andernfalls auf die Rechtsschrift nicht eingetreten werde (§ 4 Abs. 1 EG BGFA).