Den in einem kantonalen Anwaltsregister eingetragenen Anwälten kann die Bewilligung erteilt werden, eine Partei unter ihrer Verantwortung durch einen Anwaltskandidaten vertreten oder verbeiständen zu lassen (§ 3 EG BGFA [SAR 290.11]). Der Anwaltskandidat hat bei jedem Auftreten vor Ge- -5-