1.2.2. Jede prozessfähige Partei kann sich im Prozess vertreten lassen (Art. 68 Abs. 1 ZPO). Zur berufsmässigen Vertretung zugelassen sind in allen Verfahren Anwältinnen und Anwälte, die nach dem Anwaltsgesetz (BGFA) berechtigt sind, Parteien vor schweizerischen Gerichten zu vertreten (Art. 68 Abs. 1 lit. a ZPO). Der Vertreter der Partei hat sich durch eine Vollmacht auszuweisen (Art. 68 Abs. 3 ZPO). Dies ist durch die Gerichte von Amtes wegen zu prüfen, zumal es sich um eine Prozessvoraussetzung handelt (Art. 60 ZPO; TENCHIO, in: Basler Kommentar, Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2017, N. 14 zu Art. 68 ZPO, m.H. auf Urteil des Bundesgerichts 5A_15/2009 vom 2. Juni 2009 E. 4.1).