3. Unter o/e-Kostenfolge (zuzüglich Mehrwertsteuer) zu Lasten der Beschwerdegegnerin. 3.2. Die Klägerin erstattete am 23. November 2021 Beschwerdeantwort und beantragte, auf die Beschwerde sei unter Kosten- und Entschädigungsfolgen nicht einzutreten bzw. diese sei eventualiter abzuweisen. -4- Das Obergericht zieht in Erwägung: