3. 3.1. Der Beklagte erhob gegen den ihm am 13. Juli 2021 zugestellten begründeten Entscheid am 13. September 2021 Beschwerde mit folgenden Anträgen: 1. Es sei der Entscheid des Bezirksgerichts Zofingen vom 11. Juni 2020 vollumfänglich aufzuheben. 2. Das Grundbuchamt Wohlen sei anzuweisen, die mit Entscheid des Gerichtspräsidiums Lenzburg vom 28. Februar 2019 angeordnete Vormerkung der vorläufigen Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts über CHF 9'615.65 nebst Zins zu 5% seit 1. August 2018 zugunsten der Klägerin auf der Liegenschaft X, zu löschen.