3.2. Die Entscheidgebühr für das vorliegende Verfahren in der Höhe von CHF 1'800.00 wird der Klägerin zu 43% mit CHF 774.00 und dem Beklagten zu 57% mit CHF 1'026.00 auferlegt. Die Entscheidgebühr wird mit dem Kostenvorschuss der Klägerin von CHF 1'800.00 verrechnet, so dass der Beklagte der Klägerin CHF 1'026.00 direkt zu ersetzen hat. 4. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine Parteientschädigung für das Summarverfahren (SZ.2018.79) sowie das vorliegende Verfahren von insgesamt CHF 2'950.50 zu bezahlen. Im Übrigen haben die Parteien ihr Parteikosten selbst zu tragen.