3. 3.1. Die Entscheidgebühr gemäss Entscheid des Gerichtspräsidiums Lenzburg vom 28. Februar 2019 (SZ.2018.79) in der Höhe von CHF 1'100.00 wird der Klägerin zu 43% mit CHF 473.00 und dem Beklagten zu 57% mit CHF 627.00 auferlegt. Die Entscheidgebühr wird mit dem Kostenvorschuss der Klägerin von CHF 850.00 verrechnet, so dass der Beklagte der Klägerin CHF 377.00 direkt zu ersetzen und der Gerichtskasse CHF 250.00 zu bezahlen hat.