2.2. Der Beklagte erstattete am 5. September 2019 die Klageantwort und beantragte, es sei die Klage unter Kosten- und Entschädigungsfolgen abzuweisen und das Grundbuchamt Wohlen sei anzuweisen, die mit Entscheid des Gerichtspräsidiums Lenzburg vom 28. Februar 2019 angeordnete Vormerkung der vorläufigen Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts über Fr. 9'615.65 zzgl. Zins von 5 % seit 1. August 2018 zu löschen. 2.3. Mit Replik vom 30. Oktober 2019 bzw. Duplik vom 4. Dezember 2019 hielten die Parteien im Wesentlichen an ihren Anträgen fest. 2.4. An der Hauptverhandlung vom 11. Juni 2020 wurde eine Parteibefragung durchgeführt. Für die Klägerin wurde C. befragt.