1. Mit Entscheid vom 28. Februar 2019 bestätigte das Bezirksgericht Lenzburg, Präsidium des Zivilgerichts, die von ihm zuvor am 12. November 2018 superprovisorisch angeordnete vorläufige Eintragung des von der Klägerin beantragten Bauhandwerkerpfandrechts im Umfang von Fr. 9'615.65 zzgl. Zins von 5 % seit 1. August 2018 (SZ.2018.79). Gleichzeitig setzte es der Klägerin eine Frist von vier Monaten ab Zustellung des Entscheids für die Klage auf definitive Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechts an. 2. 2.1. Mit Klage vom 29. Mai 2019 stellte die Klägerin beim Bezirksgericht Lenzburg folgende Rechtsbegehren: