Das Obergericht erkennt: 1. Die Berufung der Klägerin wird abgewiesen. 2. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens von Fr. 4'290.00 werden der Klägerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 1'200.00 verrechnet. Sie hat der Obergerichtskasse die Differenz von Fr. 3'090.00 zu bezahlen. - 11 - 3. Die Klägerin wird verpflichtet, dem Beklagten für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 5'700.00 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG)