3.6. Nach dem Gesagten ist mit der Vorinstanz von einem einfachen und mittleren Fall des Wettbewerbsrechts und damit einem Streitwert von Fr. 50'000.00 auszugehen. Die Vorinstanz ist demnach zu Recht nicht auf die Klage eingetreten und die Berufung ist abzuweisen. 4. 4.1. Nachdem die Berufung der Klägerin abzuweisen und auch im Berufungsverfahren von einem Streitwert von Fr. 50'000.00 auszugehen ist, ist die vorinstanzliche Kostenregelung entgegen der Berufung (vgl. S. 13 der Berufung) nicht zu beanstanden. 4.2. Die Berufung ist vollumfänglich abzuweisen. Die Klägerin wird bei diesem Verfahrensausgang kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO).