Auch wenn die Klägerin sich nicht auf das Firmenrecht beruft (und der Anwendungsbereich von Art. 5 Abs. 1 lit. c ZPO auch im Berufungsverfahren offen bleiben kann, vgl. bereits vorinstanzliches Urteil E. 1.5 sowie E. 3.1), ist es nicht zu beanstanden, dass die Nähe des behaupteten Sachverhalts zum Firmenrecht zumindest bei der Streitwertfestsetzung mitberücksichtigt wird und es erscheint die Annahme eines Streitwerts von - 10 - Fr. 50'000.00 auch vor diesem Hintergrund zutreffend (vgl. zu den Streitwerten im Firmenrecht ebenfalls FREY, a.a.O., Rz. 280).