Ungeachtet der nicht zu beanstandenden Schätzung der Vorinstanz, die von einem Streitwert von Fr. 50'000.00 ausgegangen ist, ist somit bereits aufgrund der in der Lehre angenommenen Regelstreitwerte im Wettbewerbsrecht von einem Streitwert von Fr. 50'000.00 auszugehen. Es ist nicht einzusehen, weshalb vorliegend von diesen Regelstreitwerten (deutlich) abgewichen werden sollte. Vorliegend handelt es sich gerade nicht um kleine, lokal bzw. nur regional tätige Unternehmen, so dass nicht von einem Streitwert von bloss Fr. 30'000.00 oder noch geringer auszugehen ist.