Aufgrund der Lebenserfahrung ist bei einer vernünftigen Betrachtungsweise nicht davon auszugehen, dass ein mittelgrosses Unternehmen eine Klage gegen eine Konkurrentin einreicht, wenn es lediglich zu sechs Verwechslungen pro Jahr gekommen sein soll, die ihrerseits kaum Auswirkungen auf die Marktposition hätten. Wäre dies tatsächlich der Fall, hätte die Klägerin dies nicht nur behaupten, sondern auch substantiieren müssen, was sie jedoch unterlassen hat. Mit der blossen Behauptung, dass die Klage einzig dazu dienen soll, «ärgerliche Verwechslungen» zu vermeiden, ist kein von den anerkannten Regelstreitwerten abweichender (tieferer) Streitwert nachgewiesen.