Die Klägerin begründet ihre Schätzung im Wesentlichen damit, dass es sich bloss um eine geringe Wettbewerbsverletzung zwischen zwei bloss lokal bzw. regional tätigen, kleinen Unternehmungen handle. Ein Blick auf die Website der Klägerin zeigt jedoch, dass diese in den Regionen Aarau, Lenzburg, Brugg, Baden, Wettingen und Spreitenbach tätig ist. Entgegen den Darstellungen in der Berufung ist der Beklagte seit 2013 unter der Bezeichnung C. tätig, seit 2015 als C. in Zürich und als C. in Luzern. Die Klägerin ihrerseits existiert gemäss eigenen Angaben «seit Jahrzehnten» als A. und ist im ganzen östlichen Teil des Kantons Aargau tätig.