Ihre Ausführungen, wonach es die letzten zwei bis drei Jahre pro Jahr lediglich zu einem halben Dutzend Verwechslungen gekommen sei, ist nicht weiter substantiiert und vor dem Hintergrund der Klageeinleitung nicht nachvollziehbar, unbelegt und auch nicht plausibel. Letztlich zeigt gerade die zu beurteilende Konstellation, dass im Wettbewerbsrecht häufig konkrete Hinweise fehlen, welche eine exakte Streitwertfestlegung ermöglichen, sodass es sich geradezu aufdrängt auf gewisse Regelstreitwerte zurückzugreifen. -9-