Die Klägerin stellte sich vor Vorinstanz wie nun auch im Berufungsverfahren auf den Standpunkt, dass der Streitwert Fr. 20'000.00 betrage. Diese Schätzung wird von ihr indes weder vor Vorinstanz noch in der klägerischen Berufung hinreichend begründet und ist damit nicht nachvollziehbar. Die Klägerin legt nicht rechtsgenügend dar, weshalb vorliegend nicht von einem in der Lehre angenommenen Regelstreitfall und damit einem Streitwert von Fr. 50'000.00 auszugehen sein soll.