Mit der Vorinstanz ist im Zusammenhang mit dieser Abschätzung vorab die Klagebegründung zu berücksichtigen, wonach die Verwechslungsgefahr aus Sicht der Klägerin vordergründig mühsam sei und zu diversen Anrufen und Fehlbuchungen […] führe. M.a.W. stellt die Klägerin nicht primär monetäre Interessen in den Vordergrund ihrer Klage und verlangt auch keinen Schadenersatz. Ungeachtet dessen ist abzuschätzen, welche Auswirkungen diese behaupteten Verwechslungen auf die Marktposition der Klägerin haben.