Auch im Wettbewerbsrecht beansprucht das in E. 3.3 zu Art. 91 Abs. 2 ZPO Ausgeführte Geltung: Sofern sich die Parteien nicht auf einen Streitwert einigen können, hat das Gericht einen Ermessensentscheid zu fällen und den Streitwert anhand objektiver Kriterien zu schätzen. Das Gericht hat die behaupteten Auswirkungen auf die Marktposition der klagenden Partei abzuschätzen (vgl. STERCHI, in: Berner Kommentar, ZPO, N. 21a zu Art. 91 ZPO).