3.5. Gestützt auf die erwähnten Grundsätze ist, entgegen der Darstellung in der klägerischen Berufung, vorliegend nicht von einem Streitwert von Fr. 30'000.00 oder weniger auszugehen. Es ist zwar zutreffend, dass bei der Streitwertbemessung einzig auf das Interesse der klagenden Partei abzustellen ist. Dies bedeutet aber nicht, dass das Gericht die diesbezüglichen Ausführungen bzw. Behauptungen der Klägerin unbesehen zu übernehmen hätte – insbesondere, wenn die beklagte Partei einen diametral anderen Standpunkt vertritt und deutlich höheren Streitwert behauptet. Auch im Wettbewerbsrecht beansprucht das in E. 3.3 zu Art. 91 Abs. 2 ZPO Ausgeführte Geltung: