91 ZPO in Einklang zu bringen. Denn nur dann, wenn sich die Parteien (allenfalls stillschweigend oder durch nicht genügend substantiierte Bestreitung) über den Streitwert einigen, ist das Gericht grundsätzlich daran gebunden (Art. 91 Abs. 2 ZPO; vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_483/2020 vom 24. November 2020 E. 4.2.1). Liegt – wie vorliegend – keine Einigung über den Streitwert vor, kann es selbstredend nicht angehen, unbesehen der objektiven Umstände auf die Schätzung der klagenden Partei abzustellen.