3.4. Die Klägerin zitiert in ihrer Berufung mehrfach die im Jahr 2017 erschienene Dissertation von MICHAEL FREY (Grundsätze der Streitwertbestimmung). Entgegen der Darstellung in der Berufung plädieren aber weder FREY noch andere Autoren dafür, dass sich das Gericht im Lauterkeitsrecht bei der Abschätzung von Streitwerten eine grosse Zurückhaltung auferlegen müsse und grundsätzlich immer auf die Schätzungen der Klagepartei abzustellen sei. Solches wäre denn auch weder sachgerecht noch mit Art. 91 ZPO in Einklang zu bringen.