position. Ein Gericht müsse sich bei der Vornahme einer eigenen Schätzung eine grosse Zurückhaltung auferlegen. Nur bei offensichtlicher, ja krasser Unrichtigkeit werde das Gericht von der Schätzung der klagenden Partei abweichen können bzw. dürfen. Das Abstellen auf angebliche Regelstreitwerte führe daher schon a priori zu keinem vertretbaren Ergebnis (Berufung, S. 7-10).