Im Lauterkeitsrecht könnten lediglich grobe Schätzungen vorgenommen werden, so dass die Schätzung der Klagepartei im Vordergrund stehe und somit – mit Ausnahme eines klaren Fehlers – massgebend sei. Es müsse somit auf das Interesse und auch die Ausführungen der klagenden Partei abgestellt werden bzw. auf die behaupteten Auswirkungen auf deren Markt- -7-