3.3. Die Klägerin rügt mit ihrer Berufung den von der Vorinstanz angenommenen Streitwert von Fr. 50'000.00 als zu hoch. Es gehe ihr lediglich darum, dass die Bezeichnung des Unternehmens des Beklagten immer wieder zu ärgerlichen Verwechslungen mit ihr führe, dies in einem «relativ beschränkten räumlichen und sachlichen Adressatenkreis, wo beide […] anbieten». Es habe in den letzten zwei bis drei Jahren ungefähr ein halbes Dutzend Fälle pro Jahr gegeben. Wenn nur kleine, lokal tätige Unternehmungen betroffen seien und/oder der Wettbewerbsverstoss nur geringfügig sei, solle der Streitwert unter Fr. 30'000.00 liegen.