Art. 91 Abs. 2 ZPO äussert sich nicht näher, wie das Gericht den Streitwert zu bestimmen hat, wenn es diesen mangels Einigung der Parteien selber festzusetzen hat. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist in solchen Fällen ein Ermessensentscheid zu fällen. Das Gericht hat den Streitwert nach objektiven Kriterien zu schätzen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_45/2013 vom 6. Juni 2013 E. 4.2). Bei Klagen im Immaterialgüterund Wettbewerbsrecht wird für die Streitwertberechnung auf das Interesse der klagenden Partei abgestellt (KÖLZ, in: Kurzkommentar ZPO, 3. Auflage 2021, N. 12 zu Art. 91 ZPO).