3.2. Ob das Handelsgericht des Kantons Aargau oder die Vorinstanz für die eingereichte Klage in Bezug auf die Rügen betreffend unlauteren Wettbewerb sachlich zuständig ist, hängt von der Anwendbarkeit des Art. 5 Abs. 1 lit. d ZPO und damit vom Streitwert der eingereichten Klage ab. Der Streitwert einer Klage wird grundsätzlich durch das Rechtsbegehren bestimmt. Lautet das Begehren nicht auf eine bestimmte Geldsumme, so setzt das Gericht den Streitwert fest, sofern sich die Parteien darüber nicht einigen oder ihre Angaben offensichtlich unrichtig sind (Art. 91 Abs. 2 ZPO).