auf das klägerische Rechtsbegehren sowie Ziff. 1./5 der Klage, welche «firmenrechtliche Verletzungen durch den Beklagten» zum Gegenstand hat, ist immerhin ein firmenrechtlicher Kontext der Klage (und damit die Anwendbarkeit von Art. 5 Abs. 1 lit. c ZPO) nicht zum vornherein abwegig (gegenteilig aber Berufung, S. 10).