3. 3.1. Die Klägerin macht in ihrer Klage Ansprüche aus dem Bundesgesetz vom 19. Dezember 1986 gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) geltend. Gestützt auf § 12 Abs. 1 lit. a EG ZPO i.V.m. Art 5 Abs. 1 lit. d ZPO fallen solche Streitigkeiten aus dem UWG in die Zuständigkeit des Handelsgerichts, sofern der Streitwert mehr als Fr. 30'000.00 beträgt. Ob sich die Klage darüber hinaus (zumindest implizit) auf Firmenrecht bezieht und daher das Handelsgericht – ungeachtet der Streitwerthöhe – gestützt auf Art. 5 Abs. 1 lit. c ZPO zwingend zuständig wäre, kann aufgrund der nachfolgenden Ausführungen ausdrücklich offen bleiben. Im Hinblick -6-