Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass sich die Klägerin in der Klage vom 8. Februar 2021, in ihrer Eingabe vom 17. März 2021 (ausdrücklich zur Streitwerthöhe) sowie in ihrer Eingabe vom 19. April 2021 (ausdrücklich zur sachlichen Zuständigkeit der Vorinstanz) hinlänglich zur Thematik «Streitwert» und damit zusammenhängend der sachlichen Zuständigkeit des Bezirksgerichts Aarau äussern konnte. Ungeachtet dessen stellt die Nichtzustellung der beklagtischen Eingabe vom 14. April 2021 eine Gehörsverletzung dar.